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Termine 2019/2020

Schulschließung ab 16.03. bis 03.04.2020
16.03.2020

Schulschließung ab 16.03. bis 03.04.2020

Schulschließung ab 16.03. bis 03.04.2020

ÜBERGANGSREGELUNG: Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher.

 

Liebe Eltern,

nachdem die Landesregierung am Freitag die Schließung aller Schulen in NRW beschlossen hat (hier nachzulesen: Schulmail 4), hat uns heute der konkretisierende Erlass zu den Notbetreuungen ab Mittwoch, dem 18.03.2020 erreicht (hier nachzulesen: Erlass).

Hier die für Sie wichtigen Teile des Erlasses:

Mit Wirkung vom 16. März 2020 sind alle Schulen in Nordrhein-Westfalen als Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Paragraph 33 Nummer 3 lfSG zunächst bis zum Ablauf des 19.04.2020 zu schließen. (....) Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot sind nach folgenden Maßgaben möglich: (......)

 

b) Für den Zeitraum vom 18.3.2020 bis zunächst zum Ablauf des 03.04.2020 (letzter Schultag vor den Osterferien) sind von der Schließung der o.g. Gemeinschaftseinrichtungen ausgenommen:

aa) Betreuungsbedürftige Schülerinnen und Schüler – in der Regel der Jahrgangsstufe 1-6 als Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen, für die eine vor-Ort-Betreuung in den Schulräumlichkeiten zu den üblichen Unterrichtszeiten und in Zeiten einer Betreuung im offenen Ganztag (OGS) sichergestellt werden muss, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten oder Arbeitsgestaltung (beispielsweise Home-Office) nicht gewährleistet werden kann. (....)

 

Schlüsselpersonen im Sinne von aa) sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Die Notwendigkeit einer außerordentlichen schulischen Betreuung von Kindern der vorgenannten Personengruppen ist durch schriftliche Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten gegenüber der Schulleitung nachzuweisen.

 
 

B. Im Besonderen

....

Zu Ziffer 2

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Einstellung des Schulbetriebs aufrecht erhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder zu beeinträchtigen. Zu den Unterrichts- und Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung im Schulgebäude für betreuungsbedürftige Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist der erforderlich um die Zahl der zu betreuenden Kinder so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS- CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Andernfalls wäre die Maßnahme der Schulschließung nicht effektiv, wenn sich zugleich die Schülerin und Schüler in unveränderter Anzahl dort zu Betreuungszwecken aufhalten würden.

Zu Ziffer 3:

Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs.

 

Besonderer Hinweis: Kinder ohne durch die Schulleitung anerkannten Betreuungsbedarf können nicht in der Schule betreut werden. Die Erlasslage lässt keine Ausnahmen zu. Wir bitte um Ihr Verständnis. Selbstverständlich sind immer beide Elternteile gemeint, es sei denn, es handelt sich um Alleinerziehende.

 

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Boots
Schulleitung

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